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Genehmigung für den Innenausbau in Berlin: was frei ist und wer zustimmt

Für den Innenausbau in Berlin brauchen Sie selten einen Bauantrag, oft aber eine Zustimmung. Nichttragende Wände und abgehängte Decken sind nach § 61 BauO Bln in der Regel verfahrensfrei.

oder per E-Mail: kontakt@innenausbau-trockenbau-berlin.de

Trennwände, Vorsatzschalen und abgehängte Decken im Trockenbau dürfen Sie in Berlin in der Regel ohne Bauantrag einbauen lassen, solange sie nicht tragen. Nach dem Wortlaut von § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO Bln sind nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in Gebäuden verfahrensfrei. Tragende Teile sind es nur in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Brand- und Schallschutz gelten auch ohne Verfahren weiter (§ 61 Abs. 5 BauO Bln).

Eine Zustimmung kann trotzdem nötig sein, nur kommt sie von anderer Stelle. Im sozialen Erhaltungsgebiet entscheidet das Stadtentwicklungsamt über Änderungen am Grundriss, in der Eigentumswohnung die Gemeinschaft über alles, was Gemeinschaftseigentum berührt, und in Mietflächen der Vermieter.

Was nach § 61 BauO Bln ohne Verfahren gebaut werden darf

Ohne bauaufsichtliches Verfahren dürfen Sie nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in Gebäuden ändern oder neu bauen lassen. Der Gesetzestext nennt Trennwand und Unterdecke nicht einzeln, nach seinem Wortlaut fallen aber in der Regel Ständerwände, Vorsatzschalen, abgehängte Decken und innere Bekleidungen darunter.

Ebenfalls verfahrensfrei sind Fenster und Türen samt den dafür bestimmten Öffnungen (Nr. 11 Buchst. c) und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung wie Leitungen, Heizung und Lüftung (Nr. 2). Instandhaltungsarbeiten brauchen nach Abs. 4 ebenfalls kein Verfahren. Maßgeblich ist die Bauordnung in der Fassung vom 9. Juli 2026, die seit dem 23. Juli 2026 gilt.

Verfahrensfrei bleibt ein Vorhaben nur, solange es nicht Teil eines größeren Umbaus ist, der als Ganzes eine Genehmigung braucht (§ 61 Abs. 5 Satz 3). Bauen Sie zum Beispiel im Zuge einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung neue Wände, gehören sie in der Regel mit in den Bauantrag.

Tragende Wände: verfahrensfrei nur im kleinen Wohnhaus

Tragende oder aussteifende Bauteile dürfen Sie nur in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Verfahren ändern (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b BauO Bln). Gemeint sind kleine Wohngebäude wie Ein- und Zweifamilienhäuser.

Im Berliner Mehrfamilienhaus oder in einem Bürogebäude ist ein Durchbruch in einer tragenden Wand nach dieser Nummer nicht verfahrensfrei. Welches Verfahren greift, entscheidet die Bauaufsicht des Bezirks. Für die Bauvorlagen brauchen Sie eine bauvorlageberechtigte Person, etwa einen Architekten oder eine Person aus der Liste der Baukammer (§ 65 BauO Bln), und für die Standsicherheit einen Tragwerksplaner.

In der Eigentumswohnung gehören tragende Teile zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Über einen Eingriff entscheidet deshalb die Eigentümergemeinschaft, auch wenn die Wand mitten in Ihrer Wohnung steht.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei

Auch eine verfahrensfreie Wand muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 61 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln). Die Bauaufsicht prüft sie nur nicht vorher, und einen bautechnischen Nachweis reichen Sie nicht ein (§ 66 Abs. 1).

Für den Innenausbau zählen vor allem diese Regeln der Berliner Bauordnung:

  • Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, etwa zwischen zwei Wohnungen oder zwei Büros, müssen mindestens feuerhemmend sein und bis zur Rohdecke reichen (§ 29 Abs. 3 und 4). Feuerhemmend heißt F30 oder EI 30, also 30 Minuten Feuerwiderstand; in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gilt § 29 nicht.
  • Aufenthaltsräume brauchen auch nach dem Einbau einer abgehängten Decke mindestens 2,40 m lichte Höhe, außer in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 47 Abs. 1).
  • Neue Aufenthaltsräume außer Küchen und Flure, über die Rettungswege führen, bekommen Rauchwarnmelder (§ 48 Abs. 4).
  • In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe nichtbrennbar sein (§ 36 Abs. 6).
  • Gebäude brauchen einen Schallschutz, der ihrer Nutzung entspricht (§ 15 Abs. 2); in Berlin ist dafür DIN 4109-1 als Technische Baubestimmung eingeführt.

Wie wir Wände mit Feuerwiderstand nach geprüftem System bauen, steht unter Brandschutz im Trockenbau. Was bei einer neuen Wand in der Wohnung sonst zu beachten ist, beschreibt die Seite Trennwand einziehen.

Altbauwohnung mit Erker im Umbau zur Praxis, neue breite Türen und frisch gespachtelte Wände

Übersicht: Vorhaben, Verfahren, wer zustimmt

Bei den meisten Ausbauten in der Wohnung kommt die Zustimmung von Bezirk, Eigentümergemeinschaft oder Vermieter, die Bauaufsicht ist selten beteiligt. Für die häufigen Vorhaben sieht das so aus.

Vorhaben Verfahren nach BauO Bln Wer außerdem zustimmen muss
Nichttragende Trennwand, Vorsatzschale, abgehängte Decke verfahrensfrei, § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a im sozialen Erhaltungsgebiet das Stadtentwicklungsamt; in Mietflächen der Vermieter
Neue Tür in einer nichttragenden Wand verfahrensfrei, § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a und c wie oben
Leitungen, Heizung, Lüftung im Zuge des Ausbaus verfahrensfrei, § 61 Abs. 1 Nr. 2 Vermieter oder Eigentümergemeinschaft, je nach Vertrag und Teilungserklärung
Durchbruch in einer tragenden Wand im Mehrfamilienhaus nicht nach Nr. 11 verfahrensfrei, Bauaufsicht entscheidet Eigentümergemeinschaft (§ 5 Abs. 2 WEG); Standsicherheit durch Tragwerksplaner
Wohnung wird Praxis oder Büro Nutzungsänderung, in der Regel Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1) Bezirksamt nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Instandhaltung an gleicher Stelle verfahrensfrei, § 61 Abs. 4 im Erhaltungsgebiet genehmigungsfrei

Stehen in der rechten Spalte mehrere Stellen, brauchen Sie jede Zustimmung einzeln, denn die eine ersetzt die andere nicht. Rechtsstand: Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 9. Juli 2026.

Soziale Erhaltungsgebiete: Grundriss nur mit Genehmigung

Im sozialen Erhaltungsgebiet braucht eine bauliche Änderung an der Wohnung die Genehmigung des Stadtentwicklungsamts (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Das gilt unabhängig von der Bauordnung, also auch für eine verfahrensfreie Trockenbauwand, und auch in leerstehenden oder selbst genutzten Eigentumswohnungen.

Berlin hat 82 soziale Erhaltungsgebiete, in denen etwa jede dritte Wohnung der Stadt liegt. Die meisten haben Mitte und Pankow mit je 14 Gebieten. In Friedrichshain-Kreuzberg sind es 11, in Marzahn-Hellersdorf gibt es keines.

Bezirk soziale Erhaltungsgebiete
Mitte 14
Pankow 14
Friedrichshain-Kreuzberg 11
Neukölln 10
Tempelhof-Schöneberg 10
Charlottenburg-Wilmersdorf 9
Lichtenberg, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Treptow-Köpenick je 3
Reinickendorf 2
Marzahn-Hellersdorf 0

Stand der Straßenliste der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: 21.02.2026. Ob Ihre Adresse betroffen ist, sehen Sie in dieser Liste auf der Seite zum sozialen Erhaltungsrecht.

Seit dem 18. April 2026 gilt die Verwaltungsvorschrift über die Genehmigungskriterien vom 07.04.2026. Danach sind Wohnungsteilungen und Zusammenlegungen nicht genehmigungsfähig, ebenso Grundrissänderungen, die nicht erforderlich sind. Als Grundrissänderung zählt auch, wenn Funktionsräume wie Küche oder Bad mit Wohnräumen getauscht werden.

Ein zusätzliches Bad, eine zusätzliche Dusche oder ein zweites WC sind ebenfalls nicht genehmigungsfähig, Ausnahmen gibt es im Einzelfall bei mindestens fünf Wohnräumen. Dasselbe gilt für besonders hochwertige Ausstattung wie eine Fußbodenheizung. Zu genehmigen ist dagegen, was eine Wohnung auf den zeitgemäßen Stand einer durchschnittlichen Wohnung bringt (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB).

Instandhaltung, Instandsetzung und Änderungen der Ausstattung ohne bauliche Änderung brauchen keine Genehmigung. Die Verwaltungsvorschrift ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, deshalb lohnt die Frage beim Bezirk vor der Planung. Was das für Wohnungen mit hohen Räumen und Holzbalkendecken bedeutet, steht unter Trockenbau im Altbau.

Eigentümergemeinschaft, Vermieter, Gewerbemietvertrag

In der Eigentumswohnung entscheidet die Gemeinschaft über alles, was tragende Teile oder anderes Gemeinschaftseigentum betrifft. Was nur Ihr Sondereigentum berührt, regeln Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung; fragen Sie im Zweifel die Hausverwaltung, bevor Sie einen Auftrag erteilen.

Als Mieter einer Wohnung brauchen Sie für bauliche Änderungen in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Lassen Sie sie sich schriftlich geben und halten Sie dabei fest, ob die neue Wand beim Auszug wieder herauskommt.

Für Büro, Praxis und Laden schlägt das Muster eines Geschäftsraummietvertrags der IHK Berlin vor, dass bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen (Stand 21.04.2026). Wer den Ausbau bezahlt und ob beim Auszug zurückgebaut wird, steht im Mietvertrag, eine allgemeine gesetzliche Regel dazu gibt es nicht. Wie wir Gewerbeflächen für Mieter und Vermieter ausbauen, beschreibt der Mieterausbau.

Nutzungsänderung: hier ist der Bauantrag die Regel

Anders als beim Ausbau einer Wohnung ist bei einer Nutzungsänderung die Baugenehmigung der Normalfall (§ 59 Abs. 1 BauO Bln). Ohne Verfahren geht sie nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 Nr. 1).

Wird aus einer Wohnung eine Praxis oder aus einem Laden ein Restaurant, sind Rettungswege, Barrierefreiheit und Brandschutz in der Regel neu zu bewerten. Dann ist ein Bauantrag nötig, und für die Wohnung kommt die Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz hinzu.

Bauaufsicht: Beratung, Fristen, Antrag

Zuständig ist die Bauaufsicht im Stadtentwicklungsamt des Bezirks, in dem das Haus steht. Den Antrag im vereinfachten Verfahren können Sie auch online stellen; die Hinweise dazu stehen auf service.berlin.de.

Die Bauaufsicht berät, die Beratung ist aber gebührenpflichtig, ob schriftlich, mündlich oder in Textform (§ 58 Abs. 1 BauO Bln). Nach Eingang prüft die Behörde den Antrag binnen zwei Wochen auf Vollständigkeit (§ 69 Abs. 1). Liegen alle Stellungnahmen und Nachweise vor, entscheidet sie binnen eines Monats (§ 69 Abs. 3).

Im vereinfachten Verfahren gilt der Antrag nach drei Wochen ohne Rückmeldung als vollständig. Entscheidet die Behörde danach nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung als erteilt, außer Sie haben darauf verzichtet (§ 69 Abs. 4).

Beispiel: Arbeitszimmer in der Eigentumswohnung abtrennen

Beispiel. Angenommen ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung in einem Berliner Altbau mit mehreren Wohnungen. Das Wohnzimmer hat zwei Fenster und soll mit einer nichttragenden Ständerwand mit Tür so geteilt werden, dass jeder Raum eines behält. So prüfen Sie die Schritte vor dem Auftrag:

  1. Bauordnung: Die Wand trägt nicht und ist deshalb nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO Bln verfahrensfrei, ein Bauantrag entfällt.
  2. Raumhöhe und Rauchwarnmelder: Das Arbeitszimmer ist ein Aufenthaltsraum, braucht also mindestens 2,40 m lichte Höhe und einen Rauchwarnmelder.
  3. Erhaltungsgebiet: Steht die Adresse in der Straßenliste, beantragen Sie die Genehmigung beim Stadtentwicklungsamt. Eine Grundrissänderung, die nicht erforderlich ist, gilt dort nach der Verwaltungsvorschrift als nicht genehmigungsfähig.
  4. Eigentümergemeinschaft: Die Wand berührt kein tragendes Bauteil, ob trotzdem ein Beschluss nötig ist, regeln Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
  5. Bau: Liegen alle Antworten vor, bauen wir die Wand mit Tür, spachteln die Fugen und übergeben den Raum.

Was wir übernehmen und wer sonst beteiligt ist

Wir bauen Wände, Vorsatzschalen und Decken, setzen Türen und nennen im Angebot den Wandaufbau und das System, nach dem wir bauen. Maße und Aufbauten, die Ihr Planer für einen Antrag braucht, geben wir Ihnen schriftlich.

Für Bauanträge und Statik brauchen Sie einen bauvorlageberechtigten Planer und einen Tragwerksplaner, mit denen wir uns abstimmen. Die Genehmigung im Erhaltungsgebiet und die Zustimmung von Eigentümergemeinschaft oder Vermieter holen Sie als Bauherr ein, bevor wir beginnen.

Vor dem ersten Termin

Schicken Sie uns Grundriss, Adresse und eine kurze Beschreibung Ihres Vorhabens, gern mit Fotos der betroffenen Wände und Decken. Im ersten Termin auf Ihrer Fläche, der kostenlos ist, sagen wir Ihnen, wie wir bauen würden und welche Stellen Sie vorher fragen sollten. Erreichbar sind wir unter 030 7566 9995 und unter kontakt@innenausbau-trockenbau-berlin.de, das Formular unten auf der Seite geht ebenso.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Trockenbauwand eine Baugenehmigung?

Nein, solange die Wand weder trägt noch aussteift, ist sie nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO Bln verfahrensfrei. Brandschutz zwischen Nutzungseinheiten und Schallschutz müssen trotzdem eingehalten werden. Liegt die Wohnung im sozialen Erhaltungsgebiet, braucht der neue Grundriss dort eine eigene Genehmigung.

Darf ich eine tragende Wand entfernen lassen?

Ohne Verfahren nur in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, also in kleinen Wohnhäusern. Im Mehrfamilienhaus entscheidet die Bauaufsicht über das Verfahren, und ein Tragwerksplaner rechnet die Abfangung. In der Eigentumswohnung muss außerdem in der Regel die Gemeinschaft zustimmen, weil tragende Teile Gemeinschaftseigentum sind.

Was bedeutet verfahrensfrei?

Für das Vorhaben brauchen Sie keinen Bauantrag. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten trotzdem, etwa zu Brandschutz, Schallschutz und Raumhöhe (§ 61 Abs. 5 BauO Bln). Die Bauaufsicht prüft sie nur nicht vorher.

Welche Regeln gelten trotzdem für eine neue Trennwand?

Trennt die Wand zwei Nutzungseinheiten, muss sie mindestens feuerhemmend sein und bis zur Rohdecke reichen (§ 29 BauO Bln). Neue Aufenthaltsräume brauchen mindestens 2,40 m lichte Höhe und, außer Küchen, einen Rauchwarnmelder. Für den Schallschutz gilt DIN 4109-1 als Technische Baubestimmung.

Darf ich im Milieuschutzgebiet den Grundriss ändern?

Nur mit Genehmigung des Stadtentwicklungsamts, und nicht erforderliche Grundrissänderungen gelten dort als nicht genehmigungsfähig. Das betrifft auch den Tausch von Funktionsräumen wie Küche oder Bad mit Wohnräumen. Maßgeblich ist die Verwaltungsvorschrift vom 07.04.2026.

Wie viele Milieuschutzgebiete gibt es in Berlin?

Laut Straßenliste der Senatsverwaltung vom 21.02.2026 sind es 82 soziale Erhaltungsgebiete. Mitte und Pankow haben je 14, Friedrichshain-Kreuzberg hat 11 und Marzahn-Hellersdorf keines. Etwa jede dritte Berliner Wohnung liegt in einem dieser Gebiete.

Muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen?

Bei tragenden Teilen und anderem Gemeinschaftseigentum ja, das folgt aus § 5 Abs. 2 WEG. Bei einer nichttragenden Wand innerhalb der Wohnung kommt es auf Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung an. Die Hausverwaltung kann Ihnen sagen, ob ein Beschluss nötig ist.

Brauche ich als Mieter die Zustimmung des Vermieters?

In der Regel ja, für bauliche Änderungen an der Mietsache. Lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich geben und halten Sie fest, ob beim Auszug zurückgebaut wird. Bei Gewerbeflächen gehört beides in den Mietvertrag.

Wie lange braucht die Bauaufsicht für einen Bauantrag?

Die Vollständigkeit prüft sie binnen zwei Wochen, entschieden wird binnen eines Monats, sobald alle Stellungnahmen vorliegen (§ 69 BauO Bln). Im vereinfachten Verfahren gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Frist ohne Entscheidung abläuft.

Kostet die Beratung bei der Bauaufsicht etwas?

Ja, nach § 58 Abs. 1 BauO Bln ist die Beratung gebührenpflichtig, auch wenn sie mündlich stattfindet. Beratungen mit geringem Aufwand kann eine Verordnung gebührenfrei stellen. Bereiten Sie Grundriss und Fragen vor, dann bleibt das Gespräch kurz.

Hände über einem unbeschrifteten Grundriss mit Zollstock und Bleistift
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