Wohnraum für berufliche oder gewerbliche Zwecke zu nutzen, ist in Berlin eine Zweckentfremdung und braucht eine Genehmigung des Bezirksamts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG). Das gilt zusätzlich zur Baugenehmigung und wird gesondert beantragt.
Keine Zweckentfremdung ist es, wenn Sie in Ihrer eigenen Berliner Hauptwohnung arbeiten und die Wohnnutzung über 50 % der Fläche ausmacht. Küche und Bad zählen dabei je zur Hälfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG). Auch ein zügiger Umbau, bei dem die Wohnung bis zu zwölf Monate leer steht, gilt nicht als Zweckentfremdung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).
Planungsrechtlich sind Räume für freie Berufe auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig, in Misch- und Gewerbegebieten sogar ganze Gebäude (§ 13 BauNVO). Für die Praxis einer Ärztin oder die Kanzlei eines Anwalts in einer Wohnung bleibt der Bauantrag trotzdem in der Regel nötig.
Wird eine Wohnung zur Praxis oder zum Büro mit Publikumsverkehr, gelten für die Besucherbereiche die Regeln für öffentlich zugängliche Gebäude (§ 50 Abs. 2 und 4 BauO Bln). Maßgeblich ist DIN 18040-1. Die Senatsverwaltung nennt danach mindestens 90 cm lichte Breite für Türen und Bewegungsflächen von 150 × 150 cm, etwa vor Drehflügeltüren und am WC.
Ärztliche Behandlungsräume sind baurechtlich auch ohne Fenster zulässig (§ 47 Abs. 3 BauO Bln). Für Arbeitsräume verlangt die Arbeitsstättenverordnung aber, dass sie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben (Anhang Nr. 3.4). Wie wir Praxisflächen mit Trennwänden, Türen und Schallschutz ausbauen, steht unter Praxisumbau, für Büros unter Büroausbau in Berlin.